RS Vwgh 1994/11/17 94/18/0624

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0625 94/18/0626

Rechtssatz

Wurde der Antrag des Bf auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gleichzeitig mit der Zurückstellung der Beschwerde zur Mängelbehebung wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen und stellte der Bf gleichzeitig mit der verspätet und nur teilweise erfolgten Behebung des Mängelbehebungsauftrages einen Antrag auf "Beigebung eines Verteidigers für die Unterzeichnung der Verwaltungsbeschwerde", der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, so hindert ein solcher Antrag den Ablauf der Mängelbehebungsfrist nicht und seiner Zurückweisung kommt keine Rechtswirkung iSd § 26 Abs 3 VwGG zu. Es ist davon auszugehen, daß der Bf den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 VwGG einzustellen war (Hinweis B 23.10.1985, 85/03/0023).

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180624.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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