RS Vwgh 1994/11/17 93/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/06/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 90/06/0052 3 (hier ist § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 betroffen)

Stammrechtssatz

Dem Nachbar steht ein Schutzanspruch gegen eine Vermehrung von Belästigungen durch die Vermehrung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nicht zu

(Hinweis E 23.11.1989, 89/06/0109).

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der LänderNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060207.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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