RS Vwgh 1994/11/17 92/06/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1 Abs1;
AVG §39 Abs2;
AVG §64a Abs1;
AVG §64a Abs2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der VwGH ist zuständig, über die Berufung aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Berufungsvorentscheidung (im Beschwerdefall) außerhalb der von § 64a AVG normierten Zweimonatsfrist ergangen ist. Die sich insofern ergebende Unzuständigkeit der die Berufungsvorentscheidung erlassenden Behörde beseitigt nämlich nicht die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde in der Sache. Es ist im Falle der unzuständiger Weise erlassenen Berufungsvorentscheidung - anders als in jenem Fall, in dem die Behörde erster Instanz unzuständig war, eine erstinstanzliche Entscheidung in der Sache zu erlassen - nämlich kein Raum für eine (bloße) Aufhebung der Entscheidung durch die Berufungsbehörde, da die unzuständiger Weise erlassene Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Berufungsvorentscheidung erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist ergeht, da ansonsten ein gesondertes verwaltungsgerichtliches Verfahren über die unzuständiger Weise ergangene Berufungsvorentscheidung zu führen wäre; die letztere Lösung verbietet sich aus Gründen der Verfahrensökonomie. Es ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Vorlageantrag auch ein im Fall der verspäteten Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wirksames Rechtsschutzinstrument zur Verfügung gestellt hat.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060243.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten