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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH ist zuständig, über die Berufung aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Berufungsvorentscheidung (im Beschwerdefall) außerhalb der von § 64a AVG normierten Zweimonatsfrist ergangen ist. Die sich insofern ergebende Unzuständigkeit der die Berufungsvorentscheidung erlassenden Behörde beseitigt nämlich nicht die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde in der Sache. Es ist im Falle der unzuständiger Weise erlassenen Berufungsvorentscheidung - anders als in jenem Fall, in dem die Behörde erster Instanz unzuständig war, eine erstinstanzliche Entscheidung in der Sache zu erlassen - nämlich kein Raum für eine (bloße) Aufhebung der Entscheidung durch die Berufungsbehörde, da die unzuständiger Weise erlassene Berufungsvorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn die Berufungsvorentscheidung erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist ergeht, da ansonsten ein gesondertes verwaltungsgerichtliches Verfahren über die unzuständiger Weise ergangene Berufungsvorentscheidung zu führen wäre; die letztere Lösung verbietet sich aus Gründen der Verfahrensökonomie. Es ist vielmehr umgekehrt davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Vorlageantrag auch ein im Fall der verspäteten Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wirksames Rechtsschutzinstrument zur Verfügung gestellt hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060243.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009