RS Vfgh 1990/6/12 B181/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung MOG §68 Abs2 MOG §68 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds mangels Eschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

In seinem Bescheid hat der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds die Festsetzung von Ausgleichsbeiträgen und die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen (gemäß §68 Abs3 MOG), gegen die die Möglichkeit einer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft besteht, untrennbar mit der Festsetzung von Zuschüssen vermengt, die keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliegt (§68 Abs2 MOG). Dies hat zur Folge, daß jedenfalls gegen den gesamten Bescheid die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig ist, da andernfalls dem Betroffenen eine Rechtsschutzmöglichkeit genommen würde, die ihm der Gesetzgeber eingeräumt hat.

Entscheidungstexte

  • B 181/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 181/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Marktordnung, Bescheid Trennbarkeit, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B181.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00181_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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