RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0316

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, VwSlg 10060 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090316.X03

Im RIS seit

13.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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