RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Rechtssatz

Aus der im § 14 Abs. 6 BDG 1979 enthaltenen Formulierung "Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand" geht eindeutig hervor, daß mit dieser Gesetzesbestimmung nur die Fallkonstellation angesprochen wird, bei der der Beamte (in der Regel in einem amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren) gegen den die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Bescheid beruft. Hätte nämlich der Beamte die Versetzung in den Ruhestand beantragt und wäre ihm diese verweigert worden, so könnte er nicht gegen die Versetzung in den Ruhestand, sondern nur gegen deren Verweigerung berufen. In diesem Fall würde er aber nicht als beurlaubt gelten, er müßte vielmehr Dienst leisten (vgl EBRV BDG 1979, 11 BlgNR 14. GP 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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