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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie infolge einer unrichtigen Rechtsauffassung (hier: bereits die "tatsächliche Beschäftigung eines Ausländers" stelle eine Übertretung des AuslBG dar) zu Unrecht die Überprüfung der Verantwortung des Bf durch Aufnahme der von diesem angebotenen Beweise insbesondere in Ansehung der Frage des Entgeltanspruches unterläßt (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0137).
Schlagworte
Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090004.X02Im RIS seit
20.11.2000