RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0004

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 lita idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie infolge einer unrichtigen Rechtsauffassung (hier: bereits die "tatsächliche Beschäftigung eines Ausländers" stelle eine Übertretung des AuslBG dar) zu Unrecht die Überprüfung der Verantwortung des Bf durch Aufnahme der von diesem angebotenen Beweise insbesondere in Ansehung der Frage des Entgeltanspruches unterläßt (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0137).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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