RS Vfgh 1990/6/12 B682/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde in Elektrizitätsangelegenheiten mangels Instanzenzugserschöpfung; kein Parteienantrag auf Übergang der Zuständigkeit auf den Bundesminister

Rechtssatz

Gegen den in der Beschwerde angefochtenen Teil des - eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens (iS des Art12 Abs1 Z5 B-VG) betreffenden - Bescheides ist eine Berufung nicht zulässig. Die Kärntner Landesregierung ist somit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens als einzige Landesinstanz zuständig. Art12 Abs3 B-VG ordnet jedoch (insbesondere) für diesen Fall an, daß die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

In dieser Rechtsschutzeinrichtung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (s. etwa VfSlg. 10058/1984, 11127/1986).

Entscheidungstexte

  • B 682/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 682/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Elektrizitätswesen, Devolution Zuständigkeit Übergang, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B682.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90B00682_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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