RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0198

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0393 1 (Es würde ein Überziehen der Offizialmaxime bedeuten, der Behörde die amtswegige Verpflichtung zu Erhebungen und Feststellungen aus dem Betriebsbereich des ASt zu überbürden, wenn seitens des ASt diesbezüglich keine Angaben im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden).

Stammrechtssatz

Im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahl ist die Antragstellerin, weil durch die im Verordnungswege festgesetzte Landeshöchstzahl der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern begrenzt ist, gehalten, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren des § 4 Abs 6 AuslBG maßgebend sein können (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090198.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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