Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0393 1 (Es würde ein Überziehen der Offizialmaxime bedeuten, der Behörde die amtswegige Verpflichtung zu Erhebungen und Feststellungen aus dem Betriebsbereich des ASt zu überbürden, wenn seitens des ASt diesbezüglich keine Angaben im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden).Stammrechtssatz
Im Falle der Überschreitung der Landeshöchstzahl ist die Antragstellerin, weil durch die im Verordnungswege festgesetzte Landeshöchstzahl der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern begrenzt ist, gehalten, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren des § 4 Abs 6 AuslBG maßgebend sein können (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0284).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090198.X02Im RIS seit
11.07.2001