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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0285 E 18. Februar 1993 RS 4Stammrechtssatz
Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung iSd § 51 Abs 1 BDG 1979 hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem auch im Bereich des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist; auch nach dieser Gesetzesstelle beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes (Hinweis dazu - für den Bereich des VStG - Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 867). § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 kann nicht dahin verstanden werden, daß im Falle eines (durch Unterlassung begangenen) Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß bei dem dort normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist, dies unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde, einen ihr früher bekanntgewordenen rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011