RS Vwgh 1994/11/17 93/06/0262

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben eines Bürgermeisters, mit dem eine Bauanzeige unter einer "Auflage" zur Kenntnis genommen wird, kann angesichts seiner Formlosigkeit und des Umstandes, daß es weder als Bescheid überschrieben noch bescheidmäßig gegliedert ist, nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 361 f, S 388 ff; B 19.1.1994, 93/12/0335, 0336).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060262.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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