RS Vwgh 1994/11/17 93/06/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/06/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/20 93/06/0173 1 (hier sind § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 und § 14 Abs 3 Vlbg RPG betroffen)

Stammrechtssatz

Wohnbauten im "Wohngebiet" dürfen keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden (Hinweis E 12.4.1984, 83/06/0246 und E 9.6.1994, 92/06/0246). Die von einem Wohnhaus im "Wohngebiet" typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060207.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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