Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der Antrag des DI Dr. K L, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 7. Juni 2004, GZ BMSG-226862/0002-II/A/3/2004, wird a b g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit dem festgestellt wurde, dass der Antragsteller auf Grund seiner Tätigkeit im Bereich "Konzipieren von Forschungsprojekten" der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG unterliegt.
Aus dem vorgelegten Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Antragsteller im laufenden Jahr eine Alterspension sowie drei ausländische Pensionen in Höhe von insgesamt EUR 1.120,93 monatlich bezieht, weiters Honorare aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 14.058,92; sein Bankkonto weist ein Guthaben von EUR 3.259,15 aus, hinzu kommt ein Bausparvertrag mit einem Guthaben von EUR 5.239,19. Dem stehen monatliche Zahlungen für die Benützung einer Mietwohnung (EUR 231,37) sowie eines Büros (EUR 120,25) gegenüber.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2. März 1987, B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1017.2004Dokumentnummer
JFT_09959187_04B01017_00