RS Vwgh 1994/11/17 92/06/0132

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
LStG Tir 1989 §13 Abs1;
LStG Tir 1989 §13 Abs3;
LStG Tir 1989 §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Vorschrift, derzufolge auch ein bescheidmäßig zu erledigendes Verwaltungsverfahren betreffend die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße über Antrag des Eigentümers der Straße oder eines Verfügungsberechtigten durchzuführen wäre, ist dem Tir LStG 1989 nicht zu entnehmen. Ein Antrag des Eigentümers der Straße oder eines Verfügungsberechtigten "auf Übernahme" (hier) einer bestimmten öffentlichen Privatstraße "in das öffentliche Eigentum - Erklärung zur Gemeindestraße" kann allenfalls als Anregung zur Erlassung einer Verordnung gem § 13 Abs 3 und § 13 Abs 4 Tir LStG 1989 gedeutet werden. Eine Entscheidungspflicht der Gemeindebehörden in einem Verwaltungsverfahren nach AVG (sodaß die Entscheidungspflicht hinsichtlich der Erlassung eines Bescheides ausgelöst wäre) kann ein derartiger Antrag nicht auslösen. Stellt der Eigentümer der Straße oder ein Verfügungsberechtigter einen solchen Antrag, so kann er daher durch eine Aussetzung des aufgrund dieses Antrages eingeleiteten Verfahrens gem § 38 AVG nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide VwRallg7 Betreiben eines Bordells

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060132.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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