RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0367

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0269 94/09/0086

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 109 Abs 2 BDG 1979 kommt nur für die Zustellung von Schriftstücken im Disziplinarverfahren selbst Bedeutung zu. Daher ist eine (dienstliche) Weisungserteilung nicht dem Rechtsvertreter des Bf im Disziplinarverfahren zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090367.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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