RS Vfgh 1990/6/12 G104/90

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag ASVG §105a ASVG §65 Abs1 Z1 ASVG §67 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §105a ASVG über den Hilflosenzuschuß mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Wollte man wegen des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen grundsätzlich davon ausgehen, daß die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar sei, so verlöre die in Art140 Abs1 letzter Satz B-VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung . . . für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich.

Angesichts der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, kommt es dabei auch nicht auf die Erfolgschancen der der Antragstellerin zu Gebote stehenden Möglichkeit der Beschreitung des Gerichtsweges, sondern bloß darauf an, daß sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985; VfGH 28.11.1988 G135/88).

Gemäß §65 Abs1 Z1 iVm §67 Abs1 ASGG ist zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten (ua.) über den Umfang eines Anspruches auf Hilflosenzuschuß nach §105a ASVG (worüber zunächst gemäß §367 Abs1 letzter Satz ASVG mit Bescheid des zuständigen Sozialversicherungsträgers abzusprechen ist) das nach Maßgabe der §§3 und 7 ASGG sachlich und örtlich zuständige ordentliche Gericht berufen. Der Rechtszug gegen Entscheidungen dieses Gerichtes führt gemäß den §§44 ff. ASGG (mit den in §46 Abs1 dieses Gesetzes, idF des Gesetzes BGBl. 343/1989, festgelegten Einschränkungen) bis zum Obersten Gerichtshof.

Entscheidungstexte

  • G 104/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 G 104/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Hilflosenzuschuß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G104.1990

Dokumentnummer

JFR_10099388_90G00104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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