RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0167

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Wirtschaftskammer Österreich

Rechtssatz

Der VwGH hält die in Anwendung des § 57a Abs 4 Satz 3 ergangene Beschlußfassung der Landeskammer über die Grundumlagenpflicht beim Gemischtwarenhandel für ausreichend bestimmt. Gegen diese Form der Regelung in Art eines "Verweisungsbeschlusses" (als Alternative zur eigenständigen Regelung) bestehen auch deshalb keine Bedenken, weil jedes Kammermitglied (vgl § 3 Abs 2) ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene ist (vgl VfSlg 12175). § 42 Abs 4 sieht für den Streitfall ein Verfahren vor, in dem über die Sektiongruppenzugehörigkeit und Fachgruppenzugehörigkeit entschieden wird.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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