RS Vwgh 1994/11/17 94/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §44;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0058 E 30. September 1986 RS 3(hier: Verletzung des § 14 Abs 3 zweiter Satz AVG)

Stammrechtssatz

Ist eine Niederschrift nicht gemäß den Bestimmungen des § 14 AVG 1950 aufgenommen worden, so liefert sie auch dann nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis über den Inhalt der Amtshandlung aufzunehmen (Hinweis E 24.11.1975, 1320/75, VwSlg 8931 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060096.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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