RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §18 Abs4;
HKG 1946 §57g Abs3;

Beachte

Wirtschaftskammer Österreich

Rechtssatz

Dem aus der gemeinsamen Fertigung der Bescheide über die Grundumlagenpflicht durch den Präsidenten mit dem Kammeramtsdirektor bzw Generalsekretär gezogenen Schluß des Bf (unrichtige Zusammensetzung der erstinstanzlichen Behörde/Unzuständigkeit der belangten Behörde) kann der VwGH nicht beitreten: Bezüglich des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich dies zum einen auf Grund einer im Zweifel vorzunehmenden gesetzeskonformen Auslegung, der die gehandhabte Fertigungsklausel nicht entgegensteht, kommt doch nur dem Präsidenten der Landeskammer die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g zu.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten