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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Wirtschaftskammer ÖsterreichRechtssatz
Dem aus der gemeinsamen Fertigung der Bescheide über die Grundumlagenpflicht durch den Präsidenten mit dem Kammeramtsdirektor bzw Generalsekretär gezogenen Schluß des Bf (unrichtige Zusammensetzung der erstinstanzlichen Behörde/Unzuständigkeit der belangten Behörde) kann der VwGH nicht beitreten: Bezüglich des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich dies zum einen auf Grund einer im Zweifel vorzunehmenden gesetzeskonformen Auslegung, der die gehandhabte Fertigungsklausel nicht entgegensteht, kommt doch nur dem Präsidenten der Landeskammer die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g zu.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X02Im RIS seit
20.11.2000