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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung der Abstandsnachsicht nach § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972 bildet der Sache nach ausschließlich die mit einer solchen Bewilligung bewirkte (gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Beschränkung nachbarlicher Rechte iSd § 6 Abs 7 Vlbg BauG 1972 iVm § 30 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972. Der betroffene Nachbar, dessen Rechtsstellung durch den Ausgang dieses Nachsichtsverfahrens dahin verändert werden kann, daß ihm eine Berufung auf die Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes im Baubewilligungsverfahren nicht mehr möglich ist, ist daher schon deshalb auch Partei des Nachsichtsverfahrens iSd § 8 AVG (Hinweis E VS 30.1.1967, 16/66, VwSlg 7070 A/1967, und Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, 215 ff).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060246.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009