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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §13a;Rechtssatz
Eine Pflicht der belangten Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht, wenn im Verfahren derartiges nicht vorgebracht worden ist (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0429).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090198.X01Im RIS seit
11.07.2001