RS Vwgh 1994/11/17 94/09/0198

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13a;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Pflicht der belangten Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht, wenn im Verfahren derartiges nicht vorgebracht worden ist (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0429).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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