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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Hat der Bf das von ihm angestrebte Verfahrensziel (hier: die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens) auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheids erreicht (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0037), so besteht kein rechtliches Interesse des Bf an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Bescheid (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0037 und B 20.1.1989, 88/17/0154, 0172, 0173, 0198).
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060243.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009