RS Vwgh 1994/11/17 92/06/0243

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf das von ihm angestrebte Verfahrensziel (hier: die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens) auf andere Weise als durch Nachholung des versäumten Bescheids erreicht (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0037), so besteht kein rechtliches Interesse des Bf an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Bescheid (Hinweis B 21.10.1991, 91/12/0037 und B 20.1.1989, 88/17/0154, 0172, 0173, 0198).

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060243.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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