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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Grundeigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, wird durch die Tir BauO 1989 ein Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht eingeräumt; das rechtliche Interesse des Grundeigentümers geht vielmehr nur so weit, daß nicht ohne seine Zustimmung eine Baubewilligung erteilt wird. Der Grundeigentümer kann daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein (Hinweis B 13.10.1975, VwSlg 8897 A/1975).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060222.X01Im RIS seit
03.05.2001