RS Vwgh 1994/11/17 94/06/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Grundeigentümer, der nicht zugleich Bauwerber ist, wird durch die Tir BauO 1989 ein Recht auf Erteilung der Baubewilligung nicht eingeräumt; das rechtliche Interesse des Grundeigentümers geht vielmehr nur so weit, daß nicht ohne seine Zustimmung eine Baubewilligung erteilt wird. Der Grundeigentümer kann daher durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt worden sein (Hinweis B 13.10.1975, VwSlg 8897 A/1975).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060222.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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