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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 7 Tir BauO 1989 kommt es hinsichtlich der Frage, ob Subjektiv-öffentliche Rechte des betreffenden Nachbarn aus Abstandsvorschriften verletzt sind, darauf an, ob zum Grundstück des betreffenden Nachbarn die gesetzlichen Abstände gewahrt sind. Ein allgemeiner Immissionsschutz ist aus § 7 Tir BauO 1989 nicht ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060089.X01Im RIS seit
03.05.2001