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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Wirtschaftskammer ÖsterreichRechtssatz
Nach § 57g Abs 3 HKG iVm § 18 Abs 4 Satz 1 AVG ist nur die Unterschrift des Genehmigenden für Bescheide über die Grundumlagenpflicht von Bedeutung; auf Grund dieser speziellen Vorschrift kommt der allgemeinen Bestimmung für Ausfertigungen nach § 52 HKG keine rechtserhebliche Bedeutung für Bescheide nach § 57g zu. Damit ist es aber im Beschwerdefall auch unerheblich, daß der erstinstanzliche Bescheid offenkundig von jemand anderem als von dem maschinschriftlich angeführten Kammeramtsdirektor unterfertigt worden ist.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X03Im RIS seit
20.11.2000