RS Vwgh 1994/11/17 93/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §18 Abs4;
HKG 1946 §52;
HKG 1946 §57g Abs3;

Beachte

Wirtschaftskammer Österreich

Rechtssatz

Nach § 57g Abs 3 HKG iVm § 18 Abs 4 Satz 1 AVG ist nur die Unterschrift des Genehmigenden für Bescheide über die Grundumlagenpflicht von Bedeutung; auf Grund dieser speziellen Vorschrift kommt der allgemeinen Bestimmung für Ausfertigungen nach § 52 HKG keine rechtserhebliche Bedeutung für Bescheide nach § 57g zu. Damit ist es aber im Beschwerdefall auch unerheblich, daß der erstinstanzliche Bescheid offenkundig von jemand anderem als von dem maschinschriftlich angeführten Kammeramtsdirektor unterfertigt worden ist.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090167.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten