RS Vwgh 1994/11/17 94/18/0718

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1994
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0217 2

Stammrechtssatz

Es ist irrelevant, daß es beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand seitens des Fremden noch zu keinem Unfall mit Personenschaden oder Sachschaden gekommen ist; ebensowenig rechtserhebliche Bedeutung hat die Höhe der wegen der Verwaltungsübertretung verhängten Geldstrafen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180718.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten