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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Erfolgt durch die "Modifikation" eines Antrages im Verfahren zur Erteilung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung keine Änderung der Sache gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren, bleibt die Berufungsbehörde zuständig, über den formell "modifizierten", inhaltlich aber unveränderten Antrag zu entscheiden (dies traf hier zu). Unterscheidet sich hingegen der "modifizierte" Antrag vom ursprünglichen so wesentlich, daß der Berufungsbehörde nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorliegt, hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; über den geänderten Antrag hat in diesem Fall die Erstbehörde zu entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100082.X01Im RIS seit
20.11.2000