RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0082

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litd;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;

Rechtssatz

Erfolgt durch die "Modifikation" eines Antrages im Verfahren zur Erteilung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung keine Änderung der Sache gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren, bleibt die Berufungsbehörde zuständig, über den formell "modifizierten", inhaltlich aber unveränderten Antrag zu entscheiden (dies traf hier zu). Unterscheidet sich hingegen der "modifizierte" Antrag vom ursprünglichen so wesentlich, daß der Berufungsbehörde nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorliegt, hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; über den geänderten Antrag hat in diesem Fall die Erstbehörde zu entscheiden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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