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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 22 Abs 1 LMG 1975 ist, daß durch Außerachtlassung der im § 20 LMG 1975 gebotenen Sorgfalt eine hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu besorgen ist. Die Behörde hat Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, auf deren Grundlage sie zur Beurteilung gelangen kann, daß bei jemandem, der Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, beim Umgang mit Lebensmitteln die Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in hygienischer Hinsicht iSd § 22 LMG 1975 zu besorgen sei. Außerdem hat die Behörde in der Begründung des auf § 22 Abs 1 LMG 1975 beruhenden Bescheides Ausführungen zur Zumutbarkeit der erteilten Aufträge iSd § 20 LMG 1975 vorzunehmen.
Schlagworte
Begründung Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100196.X02Im RIS seit
11.07.2001