RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0156

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/10/0158 94/10/0157

Rechtssatz

Hatte der Besch die Berufung schon seinerzeit bei der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz eingebracht, so muß diese - wenn auch verspätet - gesetzte Prozeßhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachgeholt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat ist in einem solchen Fall auch bei Anwendbarkeit des § 63 Abs 5 AVG idF vor der Teilaufhebung durch E VfGH 24.6.1994, G 20-23/94 nicht die Behörde, bei der die versäumte Handlung (Berufung) vorzunehmen war, da die (nochmalige) Einbringung einer Berufung nicht erforderlich war und es daher auch keine versäumte Handlung mehr gab, die "vorzunehmen war". Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß dem Besch im Falle der Bejahung der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzung genommen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100156.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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