RS Vwgh 1994/11/21 91/10/0226

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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L70505 Schischule Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SchischulG Slbg 1989 §8 Abs5 lita;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

§ 8 Abs 5 lit a Slbg SchischulG 1989 will vermeiden, daß ein ungeordneter Wettbewerb zu Entwicklungen führt, die sowohl den besonderen Fremdenverkehrsinteressen widerstreiten als auch eine Vergrößerung der Gefahren herbeizuführen geeignet sind, die mit dem Schisport im allgemeinen und dem Schiunterricht im besonderen verbunden sind. So sollen etwa eine unausgewogene Pistenbelastung, ein "Abdrängen" auf gefährliches Gelände, gegenseitige Störungen udgl vermieden werden (Hinweis E VfGH 12.3.1988, G 154, 251/87, VfSlg 11652/1980). Ob zufolge der Erteilung einer beantragten weiteren unbeschränkten Schischulbewilligung eine solche im Slbg SchischulG 1989 näher dargelegte grobe Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde zu erwarten ist, erfordert in erster Linie der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugängliche Feststellungen zu den einzelnen in § 8 Abs 5 lit a Slbg SchischulG 1989 angeführten Aspekten.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100226.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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