RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0082

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litd;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;

Rechtssatz

Die Behörde hat die Möglichkeit, die Partei zur Beibringung von Unterlagen aufzufordern, die ihr als für die Beurteilung der Behauptung der Partei erforderlich erscheinen. Sache der Partei ist es, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen ihre Behauptungen zu untermauern und Bescheinugungsmittel beizubringen (Hinweis E 20.9.1993, 92/10/0395, 0450). Fordert die Behörde die Partei zur Beibringung von Unterlagen im oben dargelegten Sinn auf und unterbleiben nähere Erläuterungen durch die Partei, so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Partei nochmals aufzufordern, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw ihre untauglichen Bescheinigungsmittel durch taugliche zu ersetzen. Daß die Behörde die Einholung eines Gutachtens sowie einer Stellungnahme einer Gemeinde angekündigt hat, berechtigt die Partei nicht dazu, die angekündigten näheren Erläuterungen zu unterlassen, da durch diese Ankündigung die Frist zur Beibringung näherer Erläuterungen und Unterlagen nicht verschoben wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100082.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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