RS Vwgh 1994/11/21 91/10/0074

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §65;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn einem Berufungswerber eine Stellungnahme einer anderen Partei (mit einer damit vorgelegten Bestätigung) nicht zur Stellungnahme übermittelt wird, wenn die abgegebene Stellungnahme kein Vorbringen enthält, das nicht bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erstattet worden ist.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991100074.X07

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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