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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn einem Berufungswerber eine Stellungnahme einer anderen Partei (mit einer damit vorgelegten Bestätigung) nicht zur Stellungnahme übermittelt wird, wenn die abgegebene Stellungnahme kein Vorbringen enthält, das nicht bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erstattet worden ist.
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991100074.X07Im RIS seit
25.04.2001