RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0072

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/24 93/10/0192 1 (hier kommt die Geltendmachung des Interesses des Eigentümers der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen iSd § 19 Abs 5 lit d ForstG 1975 an der Erhaltung seines Waldes, soweit diese von der Gewährung des Deckungsschutzes iSd § 14 Abs 2 ForstG 1975 abhängt, in Betracht)

Stammrechtssatz

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs 5 lit d ForstG 1975), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel DER MIT IHREN INTERESSEN VERBUNDENEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN im Rahmen der nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (Hinweis E 11.9.1984, 82/07/0065, E 21.12.1987, 87/10/0051 und E 16.5.1988, 88/10/0067, hier kommt das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Mißachtung des Deckungsschutzes iSd § 14 Abs 3 ForstG 1975 in Betracht; Hinweis E 28.9.1982, 82/07/0106, VwSlg 10835 A/1982).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100072.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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