RS Vwgh 1994/11/21 93/10/0141

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken stellt, soweit sie als Nebennutzung (neben der forstlichen Nutzung) erfolgt und die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet, keine Rodung dar; eine Rodung liegt hingegen dann vor, wenn die Weide die Hauptnutzung der betroffenen Fläche darstellt, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist (Hinweis E 30.9.1992, 91/10/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100141.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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