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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken stellt, soweit sie als Nebennutzung (neben der forstlichen Nutzung) erfolgt und die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet, keine Rodung dar; eine Rodung liegt hingegen dann vor, wenn die Weide die Hauptnutzung der betroffenen Fläche darstellt, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist (Hinweis E 30.9.1992, 91/10/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100141.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008