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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 1 Krnt NatSchG 1986 läßt - auch in Verbindung mit § 9 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 - klar erkennen, daß Schutzgegenstand des Gesetzes "die Natur als Lebensgrundlage des Menschen" ist und der in diesem Gesetz geregelte Naturschutz der Abwehr von Eingriffen in jene Güter dient, die in den zitierten Vorschriften erwähnt werden. Aus den Bewilligungstatbeständen des Krnt NatSchG 1986 ergibt sich unter Bedachtnahme auf die soeben dargelegte Zielsetzung, daß die Naturschutzbehörde im Bewilligungsverfahren ausschließlich öffentliche Interessen, und zwar jene des Naturschutzes wie auch - im Falle einer Interessenabwägung, wie sie etwa § 9 Abs 7 Krnt NatSchG 1986 vorschreibt - die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfaßt wird - führen nach den hier anzuwendenden materiellen Vorschriften des Naturschutzrechtes weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0121). Anderes ergibt sich - im Hinblick auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß dem Grundeigentümer infolge der Ausführung von (naturschutzbehördlich bewilligten) Maßnahmen Verpflichtungen entstehen könnten (Hinweis E 9.2.1989, 89/10/0026, 0027). Auch auf Grund der Vorschreibung von Auflagen, die mit der Bewilligung verbunden sind, könnte nicht abgeleitet werden, daß in die Rechtsposition des Grundeigentümers eingegriffen werde (Hinweis E 20.9.1993, 90/10/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100112.X01Im RIS seit
12.11.2001