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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2 B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand B-VG Art139a / Allg G betreffend die Erlassung einer eigenen Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, LGBl 50/1931 §32 Abs4 Krnt BauO 1866 §25 Krnt GemeindeplanungsG 1970 §20 Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1970 §22 Abs2 Krnt Landes-WiederverlautbarungsG Kundmachung der Krnt Landesregierung vom 13.4.1982, LGBl 51, über die Wiederverlautbarung des GemeindeplanungsG 1970 ArtV Abs2 Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach v 10.7.1958. GZl 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" Villacher Stadtrecht 1966 §13Leitsatz
Aufhebung der Wiederverlautbarung eines Landesgesetzes wegen Überschreitung der erteilten Ermächtigung; Verordnungscharakter eines Regulierungsplanes; rechtliche Existenz desselben aufgrund des Mindestmaßes an Publizität für die Geltung eines Regulierungsplanes; Aufhebung eines Regulierungsplanes wegen nicht ordnungsgemäßer KundmachungRechtssatz
ArtV Abs2 der Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 13. April 1982, LGBl. Nr. 51, über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Bei dieser Wiederverlautbarung wurde die (zuletzt) in §22 Abs2
des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 enthalten gewesene
Übergangsbestimmung als Abs2 in den ArtV der erwähnten
Kundmachung der Landesregierung vom 13. April 1982 aufgenommen,
allerdings unter gleichzeitiger Änderung des Wortlautes des ersten
Satzes. Hatte der erste Satz des §22 Abs2 des
Gemeindeplanungsgesetzes 1970 (und der erste Satz des die
Stammfassung dieser Vorschrift bildenden §20 Abs3 des
Landesplanungsgesetzes) gelautet: "Die bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes . . .", so hat nunmehr ArtV Abs2 der Kundmachung LGBl.
51/1982 folgenden Wortlaut: "Die bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes, LGBL. Nr. 50/1969 (1. Jänner 1970) . . .". Es wurden
somit im Zuge der Wiederverlautbarung die Worte "dieses Gesetzes"
durch die Wendung "des Gesetzes, LGBl. Nr. 50/1969 (1. Jänner
1970)" ersetzt. Eine inhaltliche Änderung liegt allein schon darin,
daß ArtV Abs2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 50/1969 zum
Landesplanungsgesetz (somit auf den 1. Jänner 1970), die
Stammfassung des Landesplanungsgesetzes, LGBl. 47/1959 (§20
Abs3), dagegen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes (demnach auf den 16. September 1959) abstellt. Von dem
derart veränderten Inhalt der Übergangsvorschrift wären demnach
auch Regulierungspläne erfaßt worden, die allenfalls - entgegen dem
in §20 Abs3 zweiter Satz Landesplanungsgesetz normierten Verbot
- auf der Grundlage des nach wie vor in Geltung gestandenen
Gesetzes vom 13. März 1866, LGBl. 12, womit eine Bauordnung für das
Herzogthum Kärnten mit Ausschluß der Stadt Klagenfurt erlassen wird
(im folgenden: BauO 1866), in der Zeit zwischen dem 16. September
1959 und dem 31. Dezember 1969 erlassen wurden.
Diese Änderung des Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift ist durch keine Bestimmung des die Grundlage für die Wiederverlautbarung bildenden Landesverfassungsgesetzes vom 25. Mai 1948, LGBl. 24, über die Wiederverlautbarung von landesrechtlichen Rechtsvorschriften (Landes-Wiederverlautbarungsgesetz), gedeckt.
Eine "Überschreitung der erteilten Ermächtigung" iS des Art139a B-VG setzt begrifflich nicht eine wesentliche inhaltliche Änderung der wiederverlautbarten Rechtsvorschriften voraus. Die Ermächtigungen des Krnt. Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes an die Landesregierung sind als Durchbrechung des Gesetzgebungsmonopols des (Landes-)Gesetzgebers eng auszulegen.
Der Regulierungsplan Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 10. Juli 1958, GZl. 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", hat ungeachtet seiner nicht gesetzmäßigen Kundmachung in die Rechtsordnung Eingang gefunden und steht derzeit gemäß ArtV Abs2 der Kundmachung der Landesregierung LGBl. 51/1982 über die Wiederverlautbarung des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 als (Teil-)Bebauungsplan iS des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 in Geltung.
Rechtsverordnungen müssen, um rechtliche Existenz zu erlangen, jedenfalls in einer ein Mindestmaß an Publizität gewährleistenden Form behördlich kundgemacht werden (s. etwa VfSlg. 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973, 7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1958, 8997/1980 und 9247/1981; vgl. etwa auch Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung (1977), S 278 f.), und zwar so, daß die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (s. etwa VfSlg. 2828/1955, 4320/1962, S 659, 9535/1982, S 225; vgl. auch VfGH 29.2.1988, V11/87, wo es als ausreichend angesehen wurde, daß der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde).
Der in Rede stehende (Teil-)Bebauungsplan liegt nach der Äußerung der Kärntner Landesregierung im Rathaus der Stadtgemeinde Villach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf und steht in dauernder Anwendung. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, daß er jenes Mindestmaß an Publizität erlangte, das erforderlich war, um ihn zu einem Bestandteil der Rechtsordnung werden zu lassen (s. zur Relevanz der dauernden Anwendung etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 11.008 A/1983 und 11.009 A/1983, ferner 16.6.1987, 05/3009/80).
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 10. Juli 1958, GZl. 610/2-70, betreffend den "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße", wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Villach am 10. Juli 1958 beschlossene "Teilbebauungsplan Ossiacherzeile - Magdalenerstraße - Tafernerstraße" war im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat als "Regulierungsplan" iS des §25 BauO 1866 anzusehen. Solche Regulierungspläne hatten die rechtliche Qualität von Rechtsverordnungen (s. VfSlg. 8351/1978, S 507, 8357/1978; ebenso etwa VwSlg. 1629 A/1950; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg. 8350/1978 und 8423/1978).
In dem maßgeblichen Zeitpunkt stand das Gesetz betreffend die Erlassung einer eigenen Gemeindeordnung für die Stadtgemeinde Villach, LGBl. 50/1931, in Geltung, nach dessen §32 Abs4 erster Satz ua. Beschlüsse (des Gemeinderates), die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, durch Anschlag an der Gemeindetafel durch zwei Wochen kundzumachen waren.
Die nach dem Ausweis der Akten erfolgte Auflegung bloß des Entwurfes des gegenständlichen Regulierungsplanes zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit vom 7. März bis 21. März 1958 und der Hinweis darauf in der Kundmachung vom 4. März 1958, die während dieses Zeitraumes an der Amtstafel der Stadtgemeinde Villach angeschlagen war, vermochte die gesetzlich vorgeschriebene, nach Beschlußfassung durch den Gemeinderat und Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmende Kundmachung des Regulierungsplanes nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa VfSlg. 7146/1973).
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Mangel durch Erfüllung der derzeit geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen der Stadtgemeinde Villach (§13 des Villacher Stadtrechtes, LGBl. 2/1966) behoben worden wäre. Die zweite dieser Voraussetzungen (Kundmachung der Auflegung zur öffentlichen Einsicht durch Anschlag an der Amtstafel) ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Schlagworte
Wiederverlautbarung, Auslegung verfassungskonforme, Gewaltentrennung, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung, Baurecht, Raumordnung, Regulierungsplan, Wirksamkeit einer Verordnung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:V114.1989Dokumentnummer
JFR_10099385_89V00114_01