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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
LMG 1975 §20;Rechtssatz
Die Formulierung "durch äußere Einwirkung" umfaßt nicht nur feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, die mit der Ware in Verbindung kommen und diese hygienisch nachteilig beeinflussen können, sondern schließt auch andere Einwirkungen, wie Temperatur, Sonneneinstrahlung oder mechanische Kräfte ein (Hinweis E 19.11.1990, 89/10/0201). Der Einwand, § 22 in Verbindung mit § 20 LMG 1975 sei nicht anzuwenden, wenn bereits aufgrund des Vorliegens einer Verpackung der beanstandeten Produkte eine mögliche Verschmutzung von außen ausgeschlossen sei, geht daher ins Leere (Hinweis E 21.12.1992, 91/10/0162, 91/10/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100196.X01Im RIS seit
11.07.2001