RS Vwgh 1994/11/21 90/10/0196

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §21;
LMG 1975 §22 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Formulierung "durch äußere Einwirkung" umfaßt nicht nur feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, die mit der Ware in Verbindung kommen und diese hygienisch nachteilig beeinflussen können, sondern schließt auch andere Einwirkungen, wie Temperatur, Sonneneinstrahlung oder mechanische Kräfte ein (Hinweis E 19.11.1990, 89/10/0201). Der Einwand, § 22 in Verbindung mit § 20 LMG 1975 sei nicht anzuwenden, wenn bereits aufgrund des Vorliegens einer Verpackung der beanstandeten Produkte eine mögliche Verschmutzung von außen ausgeschlossen sei, geht daher ins Leere (Hinweis E 21.12.1992, 91/10/0162, 91/10/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100196.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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