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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §14 Abs3;Rechtssatz
Der Hinweis des § 19 Abs 5 lit d ForstG 1975 auf § 14 Abs 3 zweiter Halbsatz ForstG 1975 bedeutet, daß einer Waldfläche nur dann die Eigenschaft einer an die Rodungsfläche angrenzenden Waldfläche zukommt, wenn sie von der Rodungsfläche nicht durch eine mehr als 10 m breite, nicht unter § 1 Abs 1 ForstG 1975 fallende Grundfläche getrennt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100197.X01Im RIS seit
20.11.2000