RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0112

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

§ 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 dient einem verfahrensökonomischen Zweck; es sollen naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in Fällen durchgeführt werden, in denen sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0121). Die Zustimmung des Grundeigentümers bildet grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990). Für den Fall von Miteigentum am betreffenden Grundstück genügt, sofern die beabsichtigte Maßnahme keine wichtige Veränderung iSd § 833 und des § 834 ABGB darstellt, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer; liegt hingegen eine wichtige Veränderung vor, muß die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen (Hinweis E 20.9.1993, 90/10/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100112.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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