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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
ABGB §833;Rechtssatz
§ 51 Abs 2 Krnt NatSchG 1986 dient einem verfahrensökonomischen Zweck; es sollen naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren nur in Fällen durchgeführt werden, in denen sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0121). Die Zustimmung des Grundeigentümers bildet grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens (Hinweis E 18.6.1990, 89/10/0204, VwSlg 13219 A/1990). Für den Fall von Miteigentum am betreffenden Grundstück genügt, sofern die beabsichtigte Maßnahme keine wichtige Veränderung iSd § 833 und des § 834 ABGB darstellt, die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer; liegt hingegen eine wichtige Veränderung vor, muß die Zustimmung aller Miteigentümer vorliegen (Hinweis E 20.9.1993, 90/10/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100112.X03Im RIS seit
12.11.2001