RS Vwgh 1994/11/21 94/10/0082

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Veröffentlicht am 21.11.1994
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litd;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;

Rechtssatz

Will die Partei die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung (hier: zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes) vermeiden, so ist sie verpflichtet, der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, daß bei Nichtverwendung der betreffenden Parzelle als Lagerplatz die Existenz ihres Betriebes gefährdet sei, da nur sie in der Lage ist, jene Unterlagen zu liefern, aus denen sich eine Existenzgefährdung ihres Betriebes ableiten läßt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100082.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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