Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §37;Rechtssatz
Will die Partei die Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung (hier: zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes) vermeiden, so ist sie verpflichtet, der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, daß bei Nichtverwendung der betreffenden Parzelle als Lagerplatz die Existenz ihres Betriebes gefährdet sei, da nur sie in der Lage ist, jene Unterlagen zu liefern, aus denen sich eine Existenzgefährdung ihres Betriebes ableiten läßt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100082.X03Im RIS seit
20.11.2000