RS Vfgh 1990/6/15 G81/89

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Veröffentlicht am 15.06.1990
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/01 Konkursordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz KO §12 Abs1

Leitsatz

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bevorrechtung von öffentlichen Gläubigern hinsichtlich ihrer Absonderungsrechte; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Abgabenforderungen

Rechtssatz

§12 Abs1 Satz 1 KO verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß es die Art der Entstehung und die Funktion öffentlicher Abgaben rechtfertigen, den die Sicherstellung der Einbringung bewirkenden Akten jene (erhöhte) Bestandskraft zu verleihen, die Forderungen zukommt, für welche ein privater Gläubiger die sofortige Sicherstellung erwirkt hat.

Es liegt ebenso im öffentlichen Interesse wie im Interesse des Betroffenen, wenn die Einhebung von Abgaben nicht vorrangig an deren Einbringlichkeit orientiert ist, sondern so gestaltet wird, daß die sorgfältige Prüfung des Bestandes und der Höhe der Abgabenforderung in einem rechtsstaatlichen Verfahren unbelastet von der Notwendigkeit raschen Zugriffs gewährleistet bleibt (was dann eben den Zeitpunkt ihrer Vorschreibung von mannigfachen Zufälligkeiten des Geschäftsganges abhängig macht).

Der Umstand, daß sich der Gesetzgeber bei Hereinbringung von Abgaben teilweise der Formen bedient, die für die Verfolgung privater Vermögensansprüche vorgesehen sind, hindert ihn nicht daran, in Einzelfragen auf jene Besonderheiten der öffentlichen Abgaben Rücksicht zu nehmen, die eine rechtzeitige Absicherung der Einbringung dieser Abgaben erschweren.

Entscheidungstexte

  • G81/89
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.06.1990 G81/89

Schlagworte

Insolvenzrecht, öffentliches Interesse, Abgaben öffentliche Privilegierung, Bevorrechtung der öffentlichen Hand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G81.1989

Dokumentnummer

JFR_10099385_89G00081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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