RS Vwgh 1994/11/22 93/08/0249

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z17;
ASVG §49 Abs3 Z18;

Rechtssatz

§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG stellt einen unmittelbaren Bezug zwischen den Kosten der in Rede stehenden Betriebsveranstaltung (bzw der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen) und dem "herkömmlichen Ausmaß" solcher Aufwendungen her; Freibeträge im technischen Sinn sind dabei nicht vorgesehen. Eine jährliche Kostenbegrenzung ist, anders als in § 49 Abs 3 Z 18 ASVG, nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080249.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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