Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z17;Rechtssatz
§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG stellt einen unmittelbaren Bezug zwischen den Kosten der in Rede stehenden Betriebsveranstaltung (bzw der dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen) und dem "herkömmlichen Ausmaß" solcher Aufwendungen her; Freibeträge im technischen Sinn sind dabei nicht vorgesehen. Eine jährliche Kostenbegrenzung ist, anders als in § 49 Abs 3 Z 18 ASVG, nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080249.X01Im RIS seit
11.07.2001