RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0009

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78;

Rechtssatz

Mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob ein Probebetrieb - wie (hier) vom medizinischen Sachverständigen angeregt - möglich ist oder deshalb nicht zugelassen oder vorgeschrieben werden kann, weil nicht klar ist, ob durch technische Maßnahmen gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Immissionen hintangehalten werden können (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0215).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040009.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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