RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0211

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Erstattung einer Strafanzeige, die zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens führt, zählt nicht zu der Amtsausübung iSd § 7 Abs 1 AVG, derer sich ein befangenes Verwaltungsorgan zu enthalten hat. Entscheidend ist, ob die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt einwandfrei erhoben und die in diesem Zusammenhang aufgenommenen Beweise zutreffend gewürdigt hat.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEinfluß auf die SachentscheidungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110211.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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