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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Erstattung einer Strafanzeige, die zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens führt, zählt nicht zu der Amtsausübung iSd § 7 Abs 1 AVG, derer sich ein befangenes Verwaltungsorgan zu enthalten hat. Entscheidend ist, ob die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt einwandfrei erhoben und die in diesem Zusammenhang aufgenommenen Beweise zutreffend gewürdigt hat.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEinfluß auf die SachentscheidungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110211.X02Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011