RS Vwgh 1994/11/22 93/08/0249

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z17;
VwRallg;

Rechtssatz

Den Empfehlungen des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger kommt hinsichtlich jener Kosten, bis zu denen Sachzuwendungen üblich bzw jener Kosten, die "das bestimmte Maß nicht übersteigen", zwar keine normative Wirkung zu, sie können aber - unter der gerechtfertigten Annahme, daß sie die im Durchschnitt der Betriebe üblichen Aufwendungen wiederspiegeln - als Hilfsmittel dienen, solange keine Umstände hervorkommen, die im Einzelfall die Bestimmung eines anderen als des mitgeteilten Grenzbetrages gebieten würden (Hinweis E 16.6.1976, 1859/75, VwSlg 4991 F/1976, und 15.2.1983, 82/14/0126, 0132).

Schlagworte

Entgelt Begriff Sachbezug Entgelt Begriff Steuerrechtliche Behandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080249.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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