TE Vfgh Beschluss 2004/8/18 WI-8/04

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Veröffentlicht am 18.08.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

EuropawahlO §80
VfGG §67 idF KundmachungsreformG 2004
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament als verspätet infolge Versäumung der in der Europawahlordnung vorgesehenen Anfechtungsfrist von einer Woche

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 2004/72, ausgeschriebene Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament fand am 13. Juni 2004 statt.

1.2. Das Ergebnis dieser Wahl wurde von der Bundeswahlbehörde gemäß §78 Abs4 Europawahlordnung (EuWO), BGBl. 1996/117, mit Kundmachung vom 30. Juni 2004 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart.

1.3. Mit der vorliegenden, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung vom 23. Juli 2004 beantragt der Anfechtungswerber,

"der Verfassungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Anfechtung

-

ein Gesetzesprüfungsverfahren einleiten,

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§77 Abs7 EuWO (und damit allenfalls zusammenhängende Bestimmungen) wegen Verfassungswidrigkeit aufheben,

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das Wahlverfahren vom 13. Juni 2004 zum Europaparlament ab dem Ermittlungsverfahren sowie

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die Zuteilung des auf die FPÖ entfallenden Mandates an Herrn Dr. Andreas Mölzer für nichtig erklären,

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beide als rechtswidrig aufheben und

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feststellen, dass das einzige auf die FPÖ entfallene Mandat dem Anfechtungswerber und Listenersten Dr. Hans Kronberger zuzuteilen ist."

Zu seiner Legitimation bringt der Anfechtungswerber - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, er sei als Wahlwerber gemäß §67 Abs2 letzter Satz VfGG zur Anfechtung berechtigt, weil sein "Nichtgewähltsein" iS der unterbliebenen Zuweisung eines entsprechend der Reihung auf der Liste einer wahlwerbenden Partei zustehenden Mandates auf der - aus mehreren, in der Anfechtungsschrift näher ausgeführten Gründen verfassungswidrigen - Bestimmung des §77 Abs7 EuWO beruhe. Gemäß §68 Abs1 VfGG müsse die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" eingebracht sein; diese Frist sei durch die Einbringung der Anfechtung vor dem 28. Juli 2004 gewahrt.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament.

2.2. §80 erster Satz EuWO bestimmt:

"Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung [des Ergebnisses der Wahl] im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78) [betreffend das Ergebnis ihrer Ermittlungen] beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlages (§36) angefochten werden."

Die für die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament offen stehende Frist ist allein auf Grund dieser - speziellen - Regelung (lex specialis) des §80 erster Satz EuWO zu beurteilen. Dagegen ist die Bestimmung des §68 Abs1 VfGG, der zu Folge eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein muss, - anders als der Anfechtungswerber meint - für die Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament ohne Relevanz. Unter einer "Wahlanfechtung" iSd §68 Abs1 VfGG sind nämlich nur jene Wahlanfechtungen zu verstehen, für die nicht - wie hier - Sonderbestimmungen gelten (vgl. VfSlg. 9032/1981; idS auch Handstanger, in: Neisser/Handstanger/Schick (Hrsg.), Das Europawahlrecht [1996], Anm. 2 zu §80 EuWO).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die allgemein die Anfechtung von Wahlen beim Verfassungsgerichtshof regelnde Bestimmung des §67 VfGG mit dem Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 2003/100, dahingehend ergänzt wurde, dass in dieser Bestimmung nunmehr auch die Wahlen zum Europäischen Parlament ausdrücklich genannt werden. Es ist auszuschließen, dass mit dieser gesetzlichen Regelung - die ausweislich der Gesetzesmaterialien (93 BlgNR 22. GP 14) allein eine Vervollständigung der in §67 Abs1 erster Satz VfGG enthaltenen Aufzählung jener Wahlen intendierte, die beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden können - eine Änderung der speziellen Regelung der EuWO über die Voraussetzungen für die (zulässige) Anfechtung der Wahlen zum Europäischen Parlament bewirkt worden wäre (vgl. VfGH 8.6.2004 WI-5/04, WI-6/04, WI-7/04 zur - in allen hier wesentlichen Belangen - identen Bestimmung des §21 Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz; s. ferner im Besonderen auch die Verfassungsbestimmung des §4 Abs2 Z1 des Bundesgesetzes über die Europawahl 2004, BGBl. I 2003/132).

2.3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Verlautbarung des Wahlergebnisses iSd §78 Abs4 EuWO am 30. Juni 2004. Das Ende der Anfechtungsfrist iSd §80 erster Satz EuWO fiel somit auf den 7. Juli 2004. Die Anfechtung wurde jedoch erst am 23. Juli 2004 - also verspätet - beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass der Verfassungsgerichtshof auf die Frage der Legitimation des Anfechtungswerbers und die von ihm geltend gemachten Anfechtungsgründe eingehen konnte (vgl. VfSlg. 8877/1980).

2.4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, Europawahl, VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:WI8.2004

Dokumentnummer

JFT_09959182_04W00I08_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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