RS Vwgh 1994/11/22 93/04/0009

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Die "Gefährdung der Gesundheit" ist eine - in kausalem Zusammenhang mit Bestand oder Betrieb der Anlage stehende - Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht (Hinweis E 19.10.1993, 91/04/0163). Unter den im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen sind aber nur PHYSISCHE EINWIRKUNGEN zu verstehen (Hinweis Schwarzer, Die Genehmigung von Betriebsanlagen, S 182, 262), mögen sie auch - soweit sie sich auf die Gesundheitsgefährdung beziehen - nicht sinnlich wahrnehmbar sein (Hinweis Schwarzer aaO S 259). Die von einer Betriebsanlage allenfalls ausgehenden sittlichen Gefährdungen oder Belästigungen von Nachbarn können jedoch im Rahmen eines gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht geprüft werden und haben daher bei Beurteilung der Behörde, ob durch die Genehmigung der Betriebsanlage eine Gefährdung der Nachbarn eintritt, außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040009.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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