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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.11.1994 94/11/0295Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Wehrpflichtige in geordneten Berufsverhältnissen und Familienverhältnissen befindet und nicht damit gerechnet hat, den Präsenzdienst ableisten zu müssen, stellt weder einen Befreiungsgrund dar, noch hindern die damit angesprochenen familiären Interessen des Wehrpflichtigen die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 36a Abs 4 iZm § 36a Abs1 Z 1 WehrG 1990.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110294.X02Im RIS seit
25.01.2001