RS Vwgh 1994/11/22 94/11/0294

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z1;
WehrG 1990 §36a Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 22.11.1994 94/11/0295

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Wehrpflichtige in geordneten Berufsverhältnissen und Familienverhältnissen befindet und nicht damit gerechnet hat, den Präsenzdienst ableisten zu müssen, stellt weder einen Befreiungsgrund dar, noch hindern die damit angesprochenen familiären Interessen des Wehrpflichtigen die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 36a Abs 4 iZm § 36a Abs1 Z 1 WehrG 1990.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110294.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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