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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Dient eine Reise im weit überwiegenden Maße nicht dem Zweck von Dienstverrichtungen sondern anderen Zwecken, wie jenen der Geselligkeit oder der Erholung, so handelt es sich um einen Betriebsausflug, sofern weder die entstandenen Reisekosten noch die Kosten der Nächtigung und Verpflegung abgrenzbar nur einem der beiden Zwecke der Reise gedient haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080249.X03Im RIS seit
11.07.2001