RS Vwgh 1994/11/22 93/08/0249

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z17;

Rechtssatz

Dient eine Reise im weit überwiegenden Maße nicht dem Zweck von Dienstverrichtungen sondern anderen Zwecken, wie jenen der Geselligkeit oder der Erholung, so handelt es sich um einen Betriebsausflug, sofern weder die entstandenen Reisekosten noch die Kosten der Nächtigung und Verpflegung abgrenzbar nur einem der beiden Zwecke der Reise gedient haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080249.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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