RS Vwgh 1994/11/22 94/04/0108

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Veröffentlicht am 22.11.1994
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95/01 Elektrotechnik

Norm

ETG 1992 §3;
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Folgende an elektrischen Betriebsmitteln festgestellte Mängel bewirken eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen und rechtfertigen daher die Untersagung des Inverkehrbringens nach § 9 Abs 4 Z 2 ETG 1992:

a) Fehlen der Aufschrift: ACHTUNG VERBRÜHUNGSGEFAHR, wenn aus einer Düse des Gerätes Dampf austreten kann;

b) wenn durch mögliches Eindringen von Wasser spannungsführende Teile erreicht werden können;

c) wenn spannungsführende Anschlüsse berührt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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